AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Für die mit unseren Kunden getätigten Rechtsgeschäfte gelten die nachstehenden
Bedingungen:
Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte mit den Kunden, auch wenn sie im
Einzelfall nicht besonders vereinbart wurden.
Abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen im
Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
Für Lieferungen von Regalsystemen mit Montage gelten besondere
Montagebedingungen, die unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügt sind.

II. Angebot
Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und
Zeichnungen, in Musterbüchern, Preislisten, Prospekten sind nur annähernd, jedoch
bestmöglich ermittelt. Das gleiche gilt für solche Angaben der Werke in Schriftstücken
und drucktechnischen Erzeugnissen der vorgenannten Art.

III. Preise
1. Die Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Preislisten verlieren mit Erscheinen einer neuen Preisliste ihre
Gültigkeit.

2. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Bei Geschäften mit
Kaufleuten gelten grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, bei
Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach
Vertragsabschluss erbracht werden soll. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind wir
berechtigt, die Preise zu ändern, wenn die für den Preis maßgeblichen Kostenfaktoren
sich geändert haben oder der Lieferant seine Preise nachträglich nachweislich erhöht
hat. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung später als 4
Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.

IV. Lieferung und Versand
1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Empfängers, auch bei Benutzung eigener
Transportmittel ab Lager oder Werk ausschließlich Verpackung. Versenden wir die Ware
auf Wunsch unseres Kunden an einen anderen Ort, so gehen die Transportrisiken wie
auch das Zeitrisiko auch dann zu seinen Lasten, wenn der Transport zum
Bestimmungsort für ihn franko oder frachtfrei erfolgt.

2. Erfolgt der Versand frei Empfangsstation, trägt der Empfänger das Rollgeld am
Empfangsort. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Mehrkosten infolge
besonderer Wünsche des Kunden (z. B. Express, Vorschrift einer bestimmten Beförderungsart
oder eines bestimmten Versandweges, Teilsendungen usw.) trägt der Kunde.

3. Bei Lieferungen an Baustellen, Geschäftsräumen oder Wohnungen liefern wir an eine
Abladestelle, soweit auf festen Wegen befahrbar, ohne Abladen.

4. Soweit wir die Ware auf Euro-Paletten, in Gitterboxen oder in ähnlichen Pool-
Ladehilfsmitteln liefern, sind diese bei Anlieferung 1:1 zu tauschen. Nicht zurückgegebene
Ladehilfsmittel werden zum Neuwert berechnet. Eine nachträgliche
Rückholung erfolgt nicht. Andere Transportverpackungen nehmen wir nicht zurück.

5. Verzögert sich die Lieferung durch Verschulden des Kunden, so sind die uns
hierdurch entstehenden Kosten zu vergüten. Sind wir durch unvorhergesehene
Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden
können, gleich ob in unserem Betrieb oder bei dem Lieferanten eingetreten – wie z. B.
Betriebsstörungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, behördliche Eingriffe,
Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energiemangel – an
der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert, verlängert sich die Lieferzeit in
angemessener Weise, auch wenn bereits Lieferverzug vorlag. Wird durch die oben
genannten Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich, sind wir berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Schadenansprüche wegen Nichterfüllung können in diesen Fall
vom Kunden nicht geltend gemacht werden.

6. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind bei Geschäften
mit Kaufleuten ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer
leitenden Angestellten und uns nicht vorliegen; bei Geschäften mit Nichtkaufleutenbeschränkt auf den nachgewiesenen Schaden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
bei uns bzw. bei unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegen.

V. Zahlung
1. Rechnungen sind sofort nach Eingang ohne jeden Abzug zahlbar.

2. Soweit wir Skonto gewähren, ist Voraussetzung, dass alle früheren Rechnungen
beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von
Rabatten, Fracht usw. maßgebend. Gutschriften sind vor Skontoerrechnung zu kürzen.

3. Wir sind berechtigt, als Verzugszinsen mindestens 8% über dem Basiszinssatz der
EZB / Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt es nachgelassen, die
Entstehung eines geringeren Schadens geltend zu machen, wenn eine solche
Geltendmachung gesetzlich zusätzlich sein sollte.

4. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Kreditverhältnisse des Kunden für
Kreditgewährung nicht geeignet sind, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder noch nicht fälliger Ansprüche
aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgt die Zahlung oder
Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn solche Tatsachen
hinsichtlich eines Wechselbeteiligten oder Bürgen bekannt werden.

5. Sofern der Kunde Kaufmann ist, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Bei Verzug sind
alle offenstehenden, noch nicht fälligen Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar.
Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen
Stundung gewährt worden ist.

6. Wechsel und Schecks, für uns spesenfrei, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Im
Falle eines Wechselprotestes, sei es eines eigenen Akzeptes des Kunden, sei es bei
nicht sofortiger Begleichung eines protestierten Fremdenakzeptes, werden unsere
Ansprüche aus allen noch laufenden Wechseln, ungeachtet, ob es eigene oder fremde
Akzepte sind, sofort fällig.

7. Entweder von uns nicht anerkannte oder nicht rechtskräftig festgestellte
Gegenansprüche geben dem Kunden kein Aufrechnungsrecht, Kaufleuten auch kein
Zurückbehaltungsrecht.

Vl. Eigentumsvorbehalt
1. Von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus
welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders
bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Dieser Eigentumsvorbehalt bleibt auch solange bestehen, als bei einem Scheck-,
Wechselverfahren der Wechsel noch nicht endgültig eingelöst ist.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsganges zu verarbeiten oder zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus
der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

3. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, nicht uns
gehörenden Waren durch den Kunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren zum Zeitpunkt der
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum
an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass der Kunde uns im
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Vorbehaltsware
zum Werte der neuen Sache an der neuen Sache Miteigentum einräumt und dieses
unentgeltlich für uns verwahrt.

4. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden
bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ungeachtet dessen, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder
an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden
Waren ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die
Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer
Vorbehaltsware.

6. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis auf unseren
Widerruf einzuziehen, wenn er die eingegangenen Beträge unverzüglich an uns
weiterleitet. Er ist nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu
verfügen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung an uns seinem
Abnehmer bekanntzugeben.

7. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über unsere
Ware bzw. unser im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes erlangtes
Sicherungsgut zugunsten Dritter ist ohne unsere schriftliche Zustimmung
ausgeschlossen.

8. Von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung unserer Sicherheiten
durch Dritte muß uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.

9. Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzufordern,
wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet. Die Rückforderung der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; diese Rechte
erlöschen erst mit der Bezahlung aller Rechnungsbeträge.

10. Erfolgt ein Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt, so sind wir zum Rücktritt von
diesem Kaufvertrag berechtigt, wenn gegen den Kunden ein Antrag auf Einleitung des
Insolvensantragsverfahrens gestellt wird.

11. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um
insgesamt mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Vll. Bauwerk
1. Bei direkter Lieferung und Berechnung an den Bauherren übernimmt der Kunde – als
Gesamtschuldner neben dem Bauherrn – uns gegenüber in seiner Eigenschaft als
Besteller die Haftung für die aus dem direkten Liefervertrag entstehenden Verbindlichkeiten.

2. Wird die von uns gelieferte Ware für die Herstellung eines Bauwerks oder eines
Teiles eines Bauwerks verwendet und ist der Kunde selbst nicht Eigentümer des
Baugrundstückes, so tritt er hiermit an uns seinen Anspruch auf Einräumung einer
Sicherungshypothek gem. § 648 BGB an dem Baugrundstück gegen den Eigentümer des
Baugrundstückes in Höhe unserer Forderung ab, die aus der Lieferung von Ware für
dieses Baugrundstück resultiert. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

Vlll. Mängelrüge
1. Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf ihre vertragliche Beschaffenheit zu
untersuchen. Kommt der Kunde diesen Obliegenheiten nicht fristgerecht nach, so gilt die
Ware als genehmigt. Rügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich,
spätestens eine Woche nach Eintreffen der Ware beim Kunden, bei uns schriftlich
spezifiziert eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist
nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich
bekanntzugeben. Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt die Regelung der §§ 377 und 378
HGB.

2. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand,
daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

3. Der Kunde verliert sein Recht auf eine Mängelrüge, wenn die Ware verlegt, be- oder
verarbeitet oder in sonstiger Art und Weise verändert worden ist.

4. Treten bei Velourteppichböden bleibende Schattierungen auf, deren Ursache nicht
material- oder konstruktionsbedingt ist, entfällt jegliche Gewährleistung.

5. Bei Vorliegen von Mängeln – bei Geschäften mit Kaufleuten auch bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat,
den Kunden wegen Mangelfolgeschäden abzusichern, – leisten wir wie folgt Gewähr: Wir
liefern unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl Ersatz
oder bessern nach. Ersatzlieferungen oder Reparaturen, die durch Dritte ausgeführt
werden, erkennen wir nicht an. Steht fest, daß die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
sich in unzumutbarer Weise verzögert, unmöglich oder fehlgeschlagen sind, kann der
Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages – ist eine
Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung – nur Herabsetzung der Vergütung
verlangen.

6. Bei Beanstandungen jeglicher Art hat der Kunde die Ware in Empfang zu nehmen und
bis zur endgültigen außergerichtlichen oder rechtskräftigen gerichtlichen Regelung
sachgemäß und kostenlos für uns zu verwahren.

7. Die Rücknahme von angeschnittenen und angebrochenen Waren ist grundsätzlich
nicht möglich.

IX. Schadensersatz
Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche jeglicher Art (z.B. auch wegen
Beratungsfehlern, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Montagefehlern, Reparaturschäden)
werden dann ausgeschlossen, wenn bei Geschäften mit Kaufleuten grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer leitenden Angestellten oder uns selbst, bei
Geschäften mit Nichtkaufleuten Vorsatz und Fahrlässigkeit auch sonstiger Mitarbeiter
und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegen. Eine Haftung für mittelbare Schäden ist in jedem
Falle ausgeschlossen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Leistungen
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für
alle Verpflichtungen des Kunden ist Hamburg.
Gerichtsstand für beide Teile - auch für Wechsel- und Scheckklagen - ist, sofern der
Kunde Vollkaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, Hamburg. Die Gerichtsstandvereinbarung wird auch für die Fälle
getroffen, in denen der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Ist der Kunde Nichtkaufmann, so ist der Gerichtsstand
für den Betrieb Barsbüttel: - Reinbek
für den Betrieb Bremen: - Bremen
für den Betrieb Falkensee: - Nauen.

Xl. Sonstiges
Soweit in den vorstehenden Bedingungen Sonderregelungen für Kaufleute getroffen
sind, gilt dies nur für Geschäfte mit Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betriebe ihres
Handelsgewerbes gehört. Sofern Nichtkaufleute genannt sind, zählen hierzu auch
Kaufleute, soweit der Vertrag nicht zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört.

Xll. Datenverarbeitung
Wir speichern personenbezogene Daten gem. BDSG.

GLOGNER GmbH - Zentrale, 22885 Barsbüttel
GLOGNER GmbH - Niederlassung Bremen, 28309 Bremen
GLOGNER GmbH - Niederlassung Berlin, 14612 Falkensee


Stand: Februar 2003